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Märkischer Mieterverein Fürstenwalde

Mitglied im Deutschen Mieterbund und DMB-Landesverband

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Satzung des Märkischen Mietervereins Fürstenwalde e.V.
Änderungen zur Satzung beschlossen am 22.01.2005

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen «Märkischer Mieterverein Fürstenwalde e.V.».

(2) Er hat seinen Sitz in Fürstenwalde und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürstenwalde eingetragen.

(3) Der Verein ist angeschlossen
- dem «Deutschen Mieterbund Land Brandenburg e.V.»
   und durch diesen
- dem «Deutschen Mieterbund e.V. Berlin».

(4) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral und unabhängig von religiösen und weltanschaulichen Bestrebungen.

(7) Es können Ortsgruppen gebildet werden. Diese sind rechtlich unselbständige Untergliederungen des Vereins. Mitglied der Ortsgruppe kann nur sein, wer Mitglied des Vereins ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bildung und Auflösung von Ortsgruppen. Der Wille der betroffenen Ortsgruppe ist in der Wahlentscheidung der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen. Die Entscheidung ergeht mit einfacher Mehrheit.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein bezweckt
- den Zusammenschluss von Mietern, Pächtern, Nutzern und selbstnutzenden Eigentümern in Fürstenwalde und Umgebung. Die territorialen Grenzen für das Wirken des Vereins werden mit dem Landesverband abgestimmt.
- die Verwirklichung einer sozialen Wohnungspolitik in den Gemeinden, Land und Bund, die Förderung einer sozialen Wohnungswirtschaft sowie die Verbesserung der Wohnverhältnisse
- die Wahrung der Rechte und Interessen der Mieter in allen Bereichen des Wohnungswesens bei der Förderung aus öffentlichen und privaten Kassen, der Bauplanung und Ausführung, Stadtplanung, Sanierung, Landschafts- und Regionalplanung.
- die Vertretung der Interessen der Mitglieder, soweit sie sich auf Wohn- und Mietangelegenheiten , Wohnungssuche, die Inanspruchnahme öffenticher Mittel und die Beseitigung von Mißständen ihrer Wohnverhältnisse erstrecken.
- die Förderung des gemeinnützigen und sozialen Mietwohnungsbaus.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die Verwirklichung des Ziels wird durch Einwirken auf die öffentliche Meinung und Gesetzgebung erreicht.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jeder Mieter, Pächter, Nutzer und selbstnutzender Eigentümer kann ordentliches Mitglied des Vereins werden, wenn er diese Ziele unterstützt und nicht mit Hilfe des Vereins eigene wirtschaftliche Interessen aus Vermietung und Verpachtung sucht.

Andere natürliche Personen und juristische Personen können fördernde Mitglieder werden, jedoch ohne Anspruch auf Rechte nach § 6 Abs. 3.

(2) Eine mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Hausstand lebende Person kann auf seinen Antrag Mitglied werden, ohne Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge zu zahlen (beitragsfreie Mitgliedschaft).

(3) Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand aufgrund einer schriftlichen Anmeldung (Beitrittserklärung). Er kann die Aufnahme unter Angabe von Gründen ablehnen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Monat des Eintritts, eine rückwirkende Aufnahme ist nicht möglich.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung, Ausschluss, Entlassung oder Tod.

(2) Die beitragsfreie Mitgliedschaft, § 4 (2), erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft des Beitragspflichtigen oder mit der Auflösung des gemeinsamen Hausstandes.
Mitglieder sind zur sofortigen Mitteilung über die Auflösung des gemeinsamen Hausstandes an den Vorstand verpflichtet.
In den Fällen des Satz 2 kann das beitragsfreie Mitglied seine Mitgliedschaft durch Übernahme der Beitragspflicht fortsetzen. Hierzu genügt eine schriftliche Anzeige an den geschäftsführenden Vorstand.

(3) Die Mindestmitgliedschaft beträgt zwei Jahre. Die Kündigung ist zum Kalenderhalbjahr möglich.
Sie muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Bei Nachweis des Bezuges eines eigenen Hauses oder einer selbst genutzten Eigentumswohnung besteht ein Sonderkündigungsrecht innerhalb der ersten beiden Jahre der Mitgliedschaft. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Bei einem Wohnortwechsel in den Wirkungsbereich eines anderen Mietervereins des Deutschen Mieterbundes kann das Mitglied ohne Kündigungsfrist aus der Mitgliedschaft entlassen werden, wenn es seine Mitgliedschaft bei dem Verein des Zuzugsortes begründet.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es gegen die allgemeinen Mieterinteressen oder die Satzung verstößt, insbesondere
- wenn das Verhalten des Mitgliedes sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder das Ansehen des Vereins schädigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Das Mitglied hat das Recht des Widerspruchs. Der Widerspruch ist spätestens einen Monat nach Zustellung des Beschlusses gem. Satz 2 schriftlich beim Vorstand geltend zu machen. Die Frist ist eine Ausschlussfrist.
Bei Widerspruch entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte, Pflichten und Ehrenämter des Mitgliedes. Mit dem Ausschluss enden alle Ehrenämter.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Das Mitglied ist berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der dafür vom Vorstand erstellten Richtlinien zu nutzen.

(2) Rat und Auskunft werden für Mitglieder kostenlos erstellt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beratung innerhalb einer bestimmten Frist. Für weitergehende Tätigkeiten kann der Vorstand die Erstattung der entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge beschließen.

(3) Rechtsschutz in Mietstreitigkeiten besteht für das Mitglied soweit und in dem Umfang, als durch den Verein für seine Mitglieder ein Gruppenversicherungsvertrag mit der DMB Rechtsschutzversicherung abgeschlossen ist.
Rechtsschutz wird nur gewährt, wenn das Mitglied bei Streitigkeiten mit dem Vermieter die Beratung des Mietervereins in Anspruch nimmt und, soweit möglich, der Versuch einer außergerichtlichen Einigung durch den Mieterverein gescheitert ist.
Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Gruppenvertrag und den allgemeinen Rechtsschutzbedingungen, die in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. Ist das Mitglied mit der Zahlung seiner Beiträge gem. § 7 im Rückstand, so besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz.

(4) Das Mitglied erhält die Mieterzeitung des Deutschen Mieterbundes in den Geschäftsräumen des Vereins.

(5) Das Mitglied erhält nach der Aufnahme in den Verein eine Vereinssatzung in der z. Z. gültigen Fassung.

(6) Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung Anträge zu stellen, § 10 (2).

§ 7 Vereinsbeiträge

(1) Bei Eintritt wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt der Vorstand. Von auswärts zuziehende Personen, die an ihrem früheren Wohnort bereits Mitglied eines dem Deutschen Mieterbund angehörenden Vereins waren, zahlen keine Aufnahmegebühr.

(2) Das Mitglied hat für jedes Kalenderjahr, in dem seine Mitgliedschaft besteht, einen Jahresbeitrag zu entrichten.
Dieser ist in zwei gleichen Raten halbjährlich im voraus zu zahlen. Er ist jeweils am 15.03. und am 15.09. eines Jahres fällig. Durch Verletzung der Bringeschuld sind die dadurch entstehenden Kosten vom Mitglied zusätzlich zu zahlen.

(3) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vorbehaltlich Abs. 5 durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese kann auch eine alle Mitglieder treffende Sonderumlage beschließen.

(4) Der Vorstand kann eine Beitragsordnung erlassen, in der allgemeine Regelungen über eine Beitragsermäßigung für sozial bedürftige Rentner, Arbeitslose, Studenten etc. über eine anteilsmäßige Zahlung des Jahresbeitrages für den Rest des Kalenderjahres nach dem Eintritt und über die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Teilbeträgen getroffen werden.

(5) Der Mitgliedsbeitrag umfasst die Kosten, die dem Verein für die Leistung gem. § 6 (3), (4) entstehen und den Beitrag, den der Verein pro Mitglied an den Landesverband und dieser wiederum an den Deutschen Mieterbund abzuführen hat. Diese Beitragsbestandteile gehen nicht in das Eigentum des Vereins über, sondern sie werden von ihm treuhänderisch eingezogen und weitergeleitet.
Der Vorstand kann durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag einer Kostensteigerung anpassen, die durch die Erhöhung der vorstehend genannten Beitragsteile verursacht wird.

(6) Eine Rückerstattung der gezahlten Mitgliedsbeiträge oder Aufnahmegebühr erfolgt nicht.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder, davon sein Vorsitzender oder der Stellvertreter anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse sind zu protokollieren.

(2) Insbesondere beschließt der Vorstand über
a) Beitragsangelegenheiten im Rahmen des § 7,
b) Benutzerordnungen für Vereinseinrichtungen, die Inanspruchnahme der Beratung,
c) die Verwendung des Vereinsvermögens, insbesondere der Einnahmen, wenn der Umfang des einzelnen Geschäfts mehr als ein Zehntel der jährlichen Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen ausmacht, jedoch höchstens bis zu einer Summe von 50 TDM,
d) die Einrichtung von haupt- und nebenamtlichen Arbeitsplätzen,
e) Aufwandsentschädigungen,
f) die Befreiung der gesetzlichen Vertreter des Vereins von der Beschränkung des § 181 BGB,
g) den Ausschluss von Mitgliedern,
h) den Abschluss von Verträgen gem. § 6 (3),
i) Geschäftsordnungen (z.B. Kassen-, Vorstands- und Wahlordnung).

(3) Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und mehreren Beisitzern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Vorstandsämter sind Ehrenämter.
Hauptamtliche Angestellte des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder werden.

(4) Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann durch eine Mitgliederversammlung das Vertrauen entzogen werden, indem an deren Stelle ein neues Mitglied gewählt wird. Dem Vorstandsmitglied muss vorher die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss zum Vertrauensentzug ist mit einfacher Mehrheit zu fassen.
Das Verfahren nach § 5 (3) bleibt unberührt.

(5) Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist eine Ersatzwahl bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit möglich. Solange das nicht erfolgt, nimmt ein vom Restvorstand zu bestimmendes Mitglied die entsprechende Funktion kommissarisch wahr.

(6) Der gewählte Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist.

(7) Vorstandssitzungen finden mindestens alle 8 Wochen statt.

(8) Gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne § 26 BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Vorsitzende kann den Verein allein vertreten. Der Stellvertreter des Vorsitzenden und der Schatzmeister sind gemeinsam vertretungsbefugt, sie sollen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden als Vertreter tätig werden.

(9) Die Vertretungsmacht des Vorstandes gegenüber Dritten ist gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 BGB dahingehend beschränkt, dass die Kündigung der Mitgliedschaft im Deutschen Mieterbund, Landesverband Brandenburg, nur aufgrund des Bschlusses einer Mitgliederversammlung nach § 10 (8) f wirksam erklärt werden kann.

(10) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einen Geschäftsbericht zu erstatten, der insbesondere einen Kassenbericht, Angaben über die Entwicklung der Mitgliederzahl und über besondere Aktivitäten im Berichtszeitraum beinhaltet.

(11) Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Die speziellen Aufgaben sind in der Geschäftsordnung des Vereins festzulegen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet über die ihr durch diese Satzung zugewiesenen Gegenstände.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 3 Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Anträge von Mitgliedern zur festgelegten Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Über die endgültige Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung abgestimmt.

(3) Stimmberechtigt sind alle beitragspflichtigen ordentlichen Mietglieder – § 4 (1) – die keine Beitragsrückstände haben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Eine Beschlussfassung über nicht nach Abs. 2 angekündigte Gegenstände findet nicht statt.

(5) Die Versammlung wählt zu Beginn einen Versammlungsleiter.
Dieser ist verpflichtet, dem Vorsitzenden des Vorstandes auf Verlangen auch außerhalb der Rednerliste zu jedem Punkt der Aussprache Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht für die Zeit seit der letzten Mitgliederversammlung, entsprechend § 9 (10). Der Bericht soll eine Vorschau auf die weitere Entwicklung des Vereins erhalten. Zu dem Bericht findet auf Wunsch eine Aussprache statt.

(7) Die Rechnungsprüfer erstatten der Versammlung ihren Prüfbericht. Fragen zu Einzelpunkten sind zulässig, ein Nachweis anhand von Belegen findet in der Versammlung nicht statt.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt neben den sonstigen in der Satzung genannten Gegenständen über
a) die Wahl des Vorstandes entsprechend § 9,
b) die Entlastung des Vorstandes,
c) die Wahl der Rechnungsprüfer gem. § 11,
d) die Höhe des Jahresbeitrages gem. § 7 (2),
e) Satzungsänderungen gem. §§ 12, 13,
f) den Austritt bzw. den Wechsel in einen anderen DMB-Landesverband,
g) die Auflösung des Vereins,
h) Geschäfte ab 50 TDM

(9) Zu den Mitgliederversammlungen, in denen Anträge zu den in § 10 Abs. 8, Buchstabe e, f, g, genannten Gegenständen beraten werden, ist der DMB-Landesverband innerhalb der Fristen gem. § 10 Abs. 2 schriftlich einzuladen.

(10) Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, in die alle gefassten Beschlüsse im Wortlaut aufzunehmen sind. Sie ist von dem Versammlungsleiter und dem von diesem bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift liegt in der Geschäftsstelle aus.

(11) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt werden. Diese hat innerhalb von 30 Tagen entsprechend § 10 (2) stattzufinden. Die Bestimmungen des § 10 gelten entsprechend.

§ 11 Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung

(1) Das Vereinsvermögen darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Vermögensverwaltung obliegt dem Vorstand.
Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzrechnungsprüfer für einen Zeitraum von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen weder Angestellte des Vereins noch Vorstandsmitglieder sein.

(3) Die Rechnungsprüfer führen vor jeder Mitgliederversammlung eine Rechnungsprüfung durch Einsichtnahme in die Kassenbücher und Prüfung der Belege durch und legen das Ergebnis schriftlich nieder. Hierüber berichten sie der Mitgliederversammlung.

(4) Die Rechnungsprüfer sind auf Verlangen des Vorstandes verpflichtet, zwischenzeitlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen und dem Vorstand hierüber Bericht zu erstatten.

(5) Auf Verlangen des DMB-Landesvorstandes oder des Bundes hat der Vorstand innerhalb angemessener Frist eine Prüfung der Vermögensverwaltung und Rechnungsprüfung durch unabhängige, vom Landesverband bzw. Bund bestimmte Prüfer zu ermöglichen.

§ 12 Änderung der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden.

(2) In der Einladung ist unter Bezeichnung der Vorschrift darauf hinzuweisen, dass Änderungen der Satzung vorgeschlagen sind.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit einer 3/4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließen.

(2) Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Landesverband Brandenburg im Deutschen Mieterverein, dem auch die Vereinsakten zu übergeben sind.

§ 14 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 28.02.1992 beschlossen worden.

(2) Diese Satzung tritt am 28.02.1992 in Kraft.

Die Änderungen gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.01.2005 treten ab 25.01.2005 in Kraft.